TRENZ : Rechnungen Ausland (EU und Nicht-EU)

Hinweise der WSG (Frau Rotter) zu dem Thema

Weitere Links:

Ausländische USt-IdNr überprüfen (https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html)

Weitere Informationen zur USt-IdNr (https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/USt_Identifikationsnummer_node.html)

 

https://www.lexware.de/artikel/wie-stelle-ich-rechnungen-im-ausland-richtig/

  


Quelle des folgende Artikels: Lexware-Webseite (LINK)

Rechnungsangaben innerhalb der EU

Neben den üblichen Pflichtangaben in nationalen Rechnungen  (z. B. fortlaufende Rechnungsnummer, Angabe des Lieferzeitpunktes, Datum der Rechnung) müssen Sie bei der Rechnungsstellung innerhalb der Europäischen Union die folgenden Punkte berücksichtigen:

Nicht nur Inlandsrechnungen, sondern auch Rechnungen ins EU-Ausland oder an Unternehmen in sog. Drittländern müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten, damit sie vom Finanzamt anerkannt werden. Da innerhalb und außerhalb der EU unterschiedliche Vorschriften gelten, sollten Sie vor einer Rechnungsstellung immer erst prüfen, in welchem Land der Abnehmer Ihrer Ware oder Dienstleistung ansässig ist. Die folgenden Punkte sind dabei von besonderer Bedeutung:

  • Der Rechnungsausweis erfolgt ohne deutsche Umsatzsteuer: Lieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten werden grundsätzlich im Herkunftsland ohne Umsatzsteuer ausgewiesen und unterliegen beim Empfänger im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung. 

    Beispiel
    : Kauft ein französischer Betrieb bei einem in Berlin ansässigen Unternehmen Ware ein, stellt der Deutsche eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer und der Franzose berechnet die französische Steuer für diese Lieferung und führt sie ab. Da der Franzose diese Steuer zugleich wieder als Vorsteuer abziehen kann, ist das für ihn – abgesehen von ein wenig Arbeit – ein Null-Summen-Spiel.
  • Sie müssen Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) angeben.
  • Zudem müssen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden angeben. 

    Wichtig
    : Das Finanzamt verlangt von Ihnen als Rechnungssteller, die USt-IdNr. und die Adressdaten Ihrer Kunden auf ihre Gültigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies können Sie auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern in wenigen Minuten erledigen. Unterlassen Sie dies und stellt sich später heraus, dass die Angaben falsch sind, müssen Sie schlimmstenfalls für die Umsatzsteuer geradestehen.
  • Außerdem müssen Sie die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung unter der USt-IdNr. des Kunden in Ihren „Zusammenfassenden Meldungen“ angeben.

Rechnungen außerhalb der EU (Drittland) richtig stellen

Kauft ein ausländischer Unternehmer aus einem Drittland, wie z. B. aus China, Waren bei einem deutschen Unternehmen ein, gilt ebenfalls: Sie stellen die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass Sie für Rechnungen, die Sie außerhalb der EU an ausländische Unternehmen stellen, keine Umsatzsteuer abführen müssen.

Ausländische Umsatzsteuerpflicht prüfen

Manche Drittländer, wie etwa die Schweiz, können vergleichbare Umsatzsteuersysteme haben. So können beispielsweise eine umsatzsteuerliche Registrierung oder die Einschaltung eines Fiskalvertreters im betroffenen Land nötig sein. Sie sollten deshalb unbedingt prüfen, ob die Lieferung oder Sonstige Leistung nach dem ausländischen Recht umsatzsteuerpflichtig ist und Sie eine Umsatzsteuer abführen müssen.

Ausländische Umsatzsteuer ist Betriebsausgabe

Bekommen Sie die ausländische Steuer nicht erstattet oder machen Sie von Ihrem Erstattungsrecht keinen Gebrauch, müssen Sie die ausländische Umsatzsteuer zusammen mit den anderen Aufwendungen als Betriebsausgabe buchen.

Tipp: Ausländische Steuer separat buchen
Buchen Sie die ausländische Steuer auf einem separaten Konto, um den Überblick zu behalten.

Attachments:

Auslands-RG (WSG).pdf (application/pdf)